Lauenauer Runde e.V.

Lauenauer Runde Lauenauer Runde e.V.
Eine starke Gemeinschaft
Lauenauer Runde

LAUENAUER RUNDE e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt die Bezeichnung "LAUENAUER RUNDE e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Lauenau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
Imagepflege für den Flecken Lauenau.
Organisation örtlicher Gemeinschaftsveranstaltungen zur Förderung der Zusammenarbeit von Vereinen und Organisationen mit dem Bereich Handel, Handwerk und Gewerbe.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen von Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich tätig. Ist ein Mitglied im Sinne des Vereinszwecks für den Verein tätig und entstehen ihm dadurch Auslagen, werden ihm diese gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.
Vereinsmitglieder, die selbstständig und eigenverantwortlich Veranstaltungen durchführen, die der Imagepflege für den Flecken Lauenau dienen, können für diese Veranstaltung Fördermittel erhalten, die jedoch keine Zuwendungen für die eigene Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern darstellen. Über die Vergabe solcher Fördermittel entscheidet der Vorstand.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
Vereine und Organisationen sowie Betriebe des Handels und des Gewerbes aus dem Flecken Lauenau und Umgebung und andere natürliche und juristische Personen, welche die Interessen und Ziele des Vereins unterstützen.
Um die Aufnahme in den Verein ist bei der Vorstandschaft schriftlich nachzusuchen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch freiwilligen Austritt
durch Tod einer natürlichen Person
bei Aufgabe des Gewerbebetriebes
durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt und die Aufgabe eines Gewerbebetriebes sind dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins gröblich verstößt, durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.

§5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für die von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlässen beschlossenen Umlagen.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
die Vorstandschaft

§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen, wobei diese Mitgliederversammlung terminlich im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres liegen soll. Im Übrigen sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn die Mitgliederversammlung für Beschlüsse vorgeschrieben ist, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Versammlung beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Brief oder E-Mail einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Ausnahmen hiervon bilden die Beschlüsse über die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, welche mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden müssen. Alle Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
In der Regel wird offen abgestimmt. Auf Verlangen der anwesenden Mitgliedermehrheit ist geheim (mit Stimmzetteln) abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Feststellung und Auslegung der Satzung
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Wahl der Vorstandschaft
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
Festsetzung des Jahresprogramms
Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 d der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied hat das Recht Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer zu führen, welches vom Vorsitzenden und Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§8 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sieben Mitglieder aus den Vereinen und Verbänden und weiteren sieben Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Handwerk und Gewerbe.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der/die Vorsitzende
zwei stellvertretende Vorsitzende
der Schriftführer
der Kassenführer.
Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft bilden den Beirat.
Beschlüsse in der Vorstandschaft müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Erste Vorsitzende und einer seiner beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl.
Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden sowie Schriftführer und einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Geschäftsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Aufösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit, der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder Liquidatoren sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
Eventuell verbleibendes Vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes für gemeinnützige örtliche Zwecke zu verwenden.

§12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10. März 1986 beschlossen, in der Mitgliederversammlung am 15. März 1999 und am 15. März 2010 ergänzt und am 06.09.2021 überarbeitet.
Die neue Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.